Am 1. Januar 2021 trat die EL-Reform in Kraft. Nachstehend finden Sie die wichtigsten In-formationen aus dem Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV.
Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Zusammen mit der AHV und IV gehören die Er-gänzungsleistungen (EL) zum sozialen Fundament unseres Staates.
Die wichtigsten Massnahmen der EL-Reform im Überblick:
- Anhebung der Mietzinsmaxima
- Stärkere Berücksichtigung des Vermögens
- Einführung einer Eintrittsschwelle
- Einführung einer Rückerstattungspflicht
- Senkung der Vermögensfreibeträge
- Neue Regelung für den Lebensbedarf von Kindern
- Anrechnung von 80% des Einkommens des Ehegatten
- Krankenversicherungsprämie: Tatsächliche Ausgaben
- Anpassung der EL-Berechnung für Personen im Heim
- Senkung des EL-Mindestbetrags
Übergangsrecht
Für Personen, die bereits EL beziehen, gilt eine Übergangsfrist: Falls die Reform bei ihnen zu tieferen EL führt, behalten sie während längstens drei Jahren die bisherigen Ansprüche. Da-nach erfolgt die Anpassung an das neue Recht.
Die Durchführungsstellen überprüfen automatisch, welche Konstellation für die Personen vor-teilhafter ist. Es muss also kein Gesuch eingereicht werden.
Unter https://www.akbern.ch/private/ahviv-ergaenzungsleistungen/el-reform/ sind die wich-tigsten Massnahmen der EL-Reform per 01.01.2021 noch detaillierter beschrieben oder Sie können sich für weitere telefonische Auskünfte an die AHV-Zweigstelle Bremgarten, jeweils dienstags und donnerstags von 08.00 Uhr – 11.30 Uhr sowie von 13.30 Uhr – 16.30 Uhr, wenden.