Hilflosenentschädigungen der AHV
Bezüger*innen einer Altersrente oder von Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz in der Schweiz, können eine Hilflosenentschädigung der AHV geltend machen, wenn:
o sie in leichtem, mittelschwerem oder schwerem Grad hilflos sind;
o die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat;
o kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung besteht.
Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen (Ankleiden, Körperpflege, Essen usw.) dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf.
Die Entschädigung beträgt bei einer Hilflosigkeit:
o leichten Grades CHF 245.00
o mittleren Grades CHF 613.00
o schweren Grades CHF 980.00
Anspruch auf die Hilflosenentschädigung leichten Grades der AHV besteht nur bei einem Aufenthalt zu Hause.
Hat eine hilflose Person bereits eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen, so wird ihr die Entschädigung mindestens im bisherigen Betrag weiter gewährt. Die Hilflosenentschädigung ist von Einkommen und Vermögen unabhängig.
Haben Sie weitere Fragen zur Hilflosenentschädigung? Die AHV-Zweigstelle Bremgarten steht Ihnen für weitere telefonische Auskünfte jeweils am Dienstag und Donnerstag von 08.00 Uhr – 11.30 Uhr sowie von 13.30 Uhr – 16.30 Uhr gerne zur Verfügung.