AHV – Änderungen auf den 1. Januar 2025
AHV-Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Neu sind auf Löhnen unter CHF 2'500 nur Beiträge zu bezahlen, wenn dies die Arbeitnehmenden verlangen (bisher CHF 2'300).
AHV-Beiträge der Selbständigerwerbenden
Der Mindestbeitrag wird von CHF 514 auf CHF 530 erhöht. Die betragliche Höchstlimite der sinkenden Beitragsskala für Selbständigerwerbende liegt neu bei CHF 60'500 (bisher CHF 58'800). Die untere Einkommensgrenze wird auf CHF 10'100 erhöht (bisher CHF 9'800).
Selbständige Einkommen im Nebenerwerb unterliegen künftig der Beitragspflicht erst ab einem Betrag von CHF 2'500 (bisher CHF 2'300).
AHV-Beiträge der Nichterwerbstätigen
Der jährliche Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige beträgt neu CHF 530 (bisher
CHF 514).
Familienzulagen
Bei gewerblichen Betrieben betragen die Kinderzulagen im Kanton Bern CHF 250 (bisher
CHF 230 und die Ausbildungszulagen CHF 310 (bisher CHF 290).
In der Landwirtschaft betragen die Kinderzulagen im Talgebiet CHF 215 (bisher CHF 200) und die Ausbildungszulagen CHF 268 (bisher CHF 250).
AHV-Renten
Die Renten der 1. Säule werden per 1. Januar 2025 um 2.9 % erhöht. Die Mindestrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Invalidenversicherung steigt somit von CHF 1'225 auf
CHF 1'260 im Monat, die Maximalrente, bei voller Beitragsdauer, von CHF 2'450 auf CHF 2'520.
Erhöhung Referenzalter Frauen
Das Referenzalter der Frauen wird ab dem 1. Januar 2025 schrittweise von 64 auf 65 Jahre erhöht. Dies bedeutet, dass das Referenzalter um drei Monate pro Jahrgang erhöht wird und die Beitragspflicht entsprechend verlängert wird:
Jahrgang 1961: Referenzalter neu mit 64 Jahren und 3 Monaten
Jahrgang 1962: Referenzalter neu mit 64 Jahren und 6 Monaten
Jahrgang 1963: Referenzalter neu mit 64 Jahren und 9 Monaten
Jahrgang 1964: Referenzalter neu mit 65 Jahren
Ergänzungsleistungen
Die Ergänzungsleistungen (EL) werden ebenfalls angehoben. Der jährliche Pauschalbetrag für die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs wird für Alleinstehende auf CHF 20'670 (bisher
CHF 20'100) erhöht; für Ehepaare auf CHF 31'005 (bisher CHF 30'150).
Die maximal anrechenbaren Mietzinse werden ebenfalls an die Teuerung angepasst. Für Bremgarten (Mietzinsregion 2) beträgt der jährliche Höchstbetrag künftig für Alleinstehende CHF 18'300 (bisher CHF 17'040), für Ehepaare ohne Kinder CHF 21'720 (bisher CHF 20'220).
Falls Sie weitere Fragen zu den Änderungen ab dem 1. Januar 2025 haben, steht Ihnen die AHV-Zweigstelle Bremgarten jeweils dienstags und donnerstags von 08.00 Uhr – 11.30 Uhr sowie von
13.30 Uhr – 16.30 Uhr gerne zur Verfügung.